Zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung im Pflegebereich
Durch Leistungen der Pflegeversicherung sollen pflegebedürftige Menschen bei den Kosten für Pflegemaßnahmen unterstützt werden. Eine Pflegebedürftigkeit wird jeweils nach der Antragstellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen überprüft. Beim Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit werden auf Antrag die Pflegekassen der Krankenversicherungen gemäß des festgestellten Pflegegrades leistungspflichtig. Die Höhe einer Leistung bemisst sich nach den pflegegesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung einer Bezuschussung ist, dass der Versicherte mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung pflegeversichert gewesen ist.
Leistungen der Pflegekasse zur Unterstützung der häuslichen Pflege
Das Pflegegeld dient als finanzielle Hilfe für den zur geeigneten Aufrechterhaltung der Pflege entstehenden Aufwand und Einsatz. Dabei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pflegegeldleistungen können nur auf Antrag bewilligt werden. Die Höhe einer Pflegegeldzahlung ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig:
• Pflegegrad 2: 316 Euro
• Pflegegrad 3: 545 Euro
• Pflegegrad 4: 728 Euro
• Pflegegrad 5: 901 Euro
Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu, der darüber frei verfügen kann. Beim Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Jedoch kann ein Entlastungsbeitrag beansprucht werden. Der zweckgebundene Entlastungsbeitrag in Höhe von monatlich 125 Euro gilt für alle Pflegegrade. Außerdem können zur Durchführung der häuslichen Pflege weitere Leistungen in Anspruch genommen werden:
• Auf Antrag kann zur Erleichterung der häuslichen Pflege ein Treppenlift von der Pflegekasse bis zum Maximalbetrag von 4000 Euro bezuschusst werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschaffung des Treppenlifts neu, gebraucht oder zur Miete erfolgen soll.
• Sonstige technische Hilfsmittel als Pflegehilfsmittel, Hygieneprodukte, Hilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe
• Wohnumfeldverbesserung zur Optimierung der häuslichen Pflege
• Sogenannte Sachdienstleistungen als Leistungserstattung für professionelle Pflegedienste. Die Abrechnung von Sachdienstleistungen erfolgt direkt mit der Pflegekasse. Sachleistungen und Pflegegeld können als Kombinationsleistung gewährt werden. Die Obergrenzen-Regelung für Pflegesachleistungen:
– Pflegegrad 2: 689 Euro
– Pflegegrad 3: 1.298 Euro
– Pflegegrad 4: 1.612 Euro
– Pflegegrad 5: 1.995 Euro
• Es besteht ein Anspruch auf Pflegekurse für Angehörige zur Gewährleistung einer geeigneten Pflege und zur Entlastung von Pflegekräften. Die Kosten für diese speziellen Kurse übernimmt gemäß § 45 SGB XI die Pflegeversicherung. Dadurch soll auch ein praxisnaher Informationsaustausch zwischen den pflegenden Angehörigen erfolgen.
• Die Maßnahme der Verhinderungspflege kann dazu dienen, die Fortführung der häuslichen Pflege sicherzustellen. Pflegende Angehörige sind häufig durch die Belastungen überfordert und müssen ihre Aufgabe unterbrechen. Eine Bezuschussung durch die Pflegekasse ist höchstens für die Dauer von 6 Wochen möglich. Eine Vertretung der bisherigen Pflegeperson kann auch tage- oder stundenweise erforderlich werden.
• Eine Kurzzeitpflege kann ebenfalls zur Aufrechterhaltung einer häuslichen Pflege in Anspruch genommen werden. Diese vorübergehende Alternative kann als Überbrückung in Krisensituationen oder nach Krankenhausaufenthalten dienen. Alternativ zu einer teilstationäre Pflege kommt eine Kurzzeitpflege infrage, bis die Fortführung der häuslichen Pflege organisiert ist. Falls noch keine Ersatzpflege im Abrechnungsjahr in Anspruch genommen wurde, kann für die Kurzzeitpflege eine Verdoppelung der finanziellen und zeitlichen Begrenzung erfolgen.
• Im Unterschied zur Kurzzeitpflege bietet die Tagespflege als Ergänzung zur häuslichen Pflege eine Betreuungsmöglichkeit ausschließlich tagsüber an. Pflegebedürftige, die noch keinen allzu starken Einschränkungen unterliegen, sollen zur selbstständigen Alltagsgestaltung unterstützt werden. Dadurch soll ein möglichst langer Verbleib in der Wohnung erreicht werden. Ebenso können dadurch Angehörige entlastet werden.
Unterstützungsleistungen zu den Kosten in Pflegeeinrichtungen
Bei einem dauerhaft vollstationären Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung leistet die Pflegekasse folgende Unterstützung:
• Pflegegrad 1: 125 Euro
• Pflegegrad 2: 770 Euro
• Pflegegrad 3: 1.262 Euro
• Pflegegrad 4: 1.775 Euro
• Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Dabei handelt es sich ausschließlich um eine Bezuschussung der Pflegeaufwendungen. Die anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige tragen.